Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Patienten richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Welche Möglichkeiten habe ich als Patient, mich zu schützen? Was sind meine Rechte und Pflichten?
Recht auf Aufklärung, Information
Patienten haben generell das Recht, über ihren Gesundheitszustand und die vorgesehenen Behandlungs- und Heilmassnahmen informiert und aufgeklärt zu werden.
Die medizinische Fachperson klärt den Patienten vor der Durchführung der Massnahme/Operation über den Gesundheitszustand, die Diagnose und die notwendigen Massnahmen auf. Dabei wird der Zweck dieser Massnahmen erklärt und über mögliche Risiken sowie Alternativen aufgeklärt.
Zustimmung oder Ablehnung
Der Patient hat das Recht, bestimmten Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen zuzustimmen oder diese zu verweigern.
Die Massnahmen für Behandlung oder Diagnose bedürfen der Zustimmung der Patienten. Ausnahmen gelten im Notfall für Massnahmen zur Lebensrettung oder zur Abwehr von schweren Folgeschädigungen, sofern keine entgegenstehende Meinungsäusserung (z. B. Patientenverfügung) bekannt ist.
Schutz des Patienten
Der Patient hat das Recht auf Schutz der Privatsphäre. Das heisst, das Personal unterliegt dem Berufsgeheimnis und der Schweigepflicht.
Akteneinsicht
Möchte ein Patient seine Krankengeschichte/Krankenakte einsehen, darf er dies tun.
Recht auf Beschwerde
Wenn ein Patient eine Beschwerde einreichen möchte, kann dies über die Beschwerdeinstanz, das Qualitätsmanagement, erfolgen.
Entlassung gegen fachlichen Rat
Wenn ein Patient entgegen fachlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf eine Entlassung aus dem Spital besteht, muss er dies schriftlich bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, erfolgt ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumente.
Patientenverfügung
Sie haben bereits eine Patientenverfügung? Bitte informieren Sie das Pflegepersonal bei Ihrem Eintritt.
Wenn Sie noch keine Patientenverfügung haben, lesen Sie die nachfolgenden Informationen
Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann eine Person benennen, die im Fall einer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Fachperson medizinische Massnahmen besprechen und entscheiden soll.
Der Patientenverfügung muss entsprochen werden, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder nicht dem Willen des Patienten entspricht.
In Ihrer Patientenverfügung können Sie das Vorgehen bei einem Herz-Kreislaufstillstand festlegen. Weiter bespricht der behandelnde Arzt im Rahmen des Anamnese-Gesprächs Ihren diesbezüglichen Willen und dokumentiert diesen als Reanimationsstatus in Ihrer Krankengeschichte. Dieser im Vorfeld besprochene Reanimationsstatus kommt zum Tragen, wenn Sie aufgrund eines akut aufgetretenen Ereignis (wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Unfall, etc.) urteilsunfähig sind, aber auch bei einer chronisch verlaufenden Erkrankungen im fortgeschrittenen Stadium.
Ein Herz-Kreislaufstillstand während eines medizinischen Eingriffs (z.B. Operation, Angiographie) oder im Rahmen einer diagnostischen oder therapeutischen Massnahme (z.B. Endoskopie, Gabe von Arzneimitteln) unterscheidet sich insofern, als dass Reanimationsmassnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Der beobachtete Herz-Kreislaufstillstand ist häufig rasch reversibel und hat hohe Erfolgsaussichten.
In der SRO AG werden bei Herz-Kreislaufstillstand während eines medizinischen Eingriffs oder im Rahmen einer diagnostischen oder therapeutischen Massnahme Reanimationsmassnahmen eingeleitet. Wenn Sie in einer solchen Situation Reanimationsmassnahmen ablehnen, oder weitere Fragen zum Thema Herz-Kreislaufstillstand und Reanimationsstatus haben, wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt.
Obduktion und Entnahme von Organen
Eine Obduktion kann bei vorliegendem Einverständnis des Verstorbenen oder seiner nächsten Angehörigen durchgeführt werden.
Organentnahmen zu Transplantations- oder Forschungszwecken werden in der SRO AG derzeit nicht durchgeführt. Die Entnahme der Augenhornhaut für die Corneatransplantation ist in der SRO AG möglich.
Welche Pflichten haben Sie als Patient?
Informationspflicht
Die Patienten verpflichten sich, zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Dazu gehört auch, den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erforderlichen Auskünfte über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen zu erteilen.
Einhalten der Hausordnung
Personen, welche sich in den Räumlichkeiten der SRO oder auf deren Areal aufhalten, sind angehalten, sich gegenüber den Patienten, den Besuchenden und den Mitarbeitenden der SRO respektvoll und achtsam zu verhalten und die Hausordnung einzuhalten.